Anmelde- und Teilnahmebedingungen für einen Ökumenischen Jugenddienst (Internationales Workcamp)
1. Abschluss des Vertrages
Mit der Anmeldung wird dem AKD (Amt für kirchliche Dienste) / den Ökumenischen Jugenddiensten als Veranstalter des Workcamps vom Anmeldenden der Abschluss eines Vertrags aufgrund der in der Ausschreibung genannten Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen verbindlich angeboten, der Anmeldende ist an sein Angebot für die Dauer von 14 Tagen ab dessen Eingang beim Veranstalter gebunden.
Die Anmeldung erfolgt schriftlich mit der vom Veranstalter hierfür vorgesehenen online-Anmeldung. Bei Minderjährigen ist eine Einverständniserklärung von einem Personensorgeberechtigten zu unterschreiben. Mit dem Eingang einer Teilnahmebestätigung des Veranstalters beim Anmeldenden kommt der Vertrag zustande. Sollte der Ökumenische Jugenddienst / das Camp bereits voll belegt sein oder der Teilnahme sonstige Gründe entgegenstehen, wird der Anmeldende umgehend benachrichtigt.
2. Bezahlung
Die Teilnahmegebühr ist, 28 Tage vor Beginn des Jugenddienstes und nach Erhalt der Teilnahmebestätigung des Veranstalters sowie des Sicherungsscheins fällig, in keinem Fall aber vor Ablauf der Frist nach Ziffer 6 f dieser Bedingungen.
Zahlungen sind auf das Konto des Veranstalters zu leisten:
Empfänger: Konsistorialkasse Berlin
Adresse Empfänger: Georgenkirchstraße 69-70, 10249 Berlin Germany
Name der Bank: Evangelische Bank
Adresse der Bank: Georgenkirchstraße 69-70, 10249 Berlin Germany
BIC GENODEF1EK1
IBAN DE27 5206 0410 0003 9060 00
Verwendungszweck: 00.5211.04.1510 – (Name der teilnehmenden Person)
Der Veranstalter bittet, beim Verwendungszweck der Zahlung unbedingt die in der Teilnahmebestätigung angegebene Nummer und den Namen des/der Teilnehmenden anzugeben. Barzahlungen werden vom Veranstalter nicht entgegen genommen.
3. Vertragliche Leistungen, Leistungs- und Preisänderungen
Der Umfang der vereinbarten Leistungen sowie der beidseitigen Rechte und Pflichten ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung, den evtl. ergänzenden Angaben auf der Homepage des Veranstalters, den Angaben in der Fahrtanmeldung, der Teilnahmebestätigung sowie dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen.
Dem Veranstalter bzw. den Leitenden und Betreuenden des Ökumenischen Jugenddienstes obliegt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Aufsichtspflicht über die minderjährigen Teilnehmenden während des Camps. Dem Anmeldenden ist bekannt, dass hierfür möglichst schon vorab eine genaue Kenntnis etwaiger besonderer Umstände (z.B. Krankheiten, Notwendigkeit einer Medikamenteneinnahme, spezielle Nahrungsbedürfnisse) der Teilnehmenden erforderlich ist; er verpflichtet sich daher, dem Veranstalter diese Informationen auf dem vom Veranstalter hierfür vorgesehenen Formular mitzuteilen. Die Organisation der An- und Abreise obliegt den Sorgeberechtigten der Teilnehmenden.
Der Veranstalter kann nach Vertragsabschluss Änderungen und Abweichungen von einzelnen Leistungen oder Pflichten vornehmen, wenn diese nicht erheblich sind, den Gesamtzuschnitt des Workcamps nicht beeinträchtigen oder sonst für den/die Teilnehmenden zumutbar sind. Der Veranstalter behält sich Erhöhungen der ausgeschriebenen oder vereinbarten Teilnahmegebühr aufgrund einer bei Vertragsschluss noch nicht eingetretenen oder für ihn nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten, der Steuern oder Abgaben für bestimmte Workcampleistungen oder der für das betreffende Workcamp geltenden Wechselkurse vor. Im Falle der erheblichen Änderung einer wesentlichen Workcampleistung oder einer Erhöhung der Teilnahmegebühr um mehr als 8% hat der Veranstalter den Anmeldenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Fahrtantritt, davon in Kenntnis zu setzen; spätere Änderungen sind nicht zulässig.
Der Anmeldende ist dann berechtigt, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Workcamp zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm ein solches aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten. Er hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
Ebenfalls kann der Anmeldende eine Senkung der Teilnahmegebühr verlangen, wenn und soweit die vorgenannten Kosten, Steuern, Abgaben oder Wechselkurse zu niedrigeren Kosten für den Veranstalter führen. Hat der Anmeldende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag bezahlt, ist der Mehrbetrag vom Veranstalter zu erstatten. Entstandene Verwaltungsausgaben können vom Erstattungsbetrag abgezogen werden; diese sind vom Veranstalter auf Verlangen nachzuweisen.
Leistungs- und Preisänderungen sind dem Anmeldenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich mitzuteilen.
4. Teilnahme eines Ersatzreisenden
Der/die Teilnehmende kann sich bis zum Beginn des Workcamps durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den in der Ausschreibung angegebenen besonderen Workcamp-Erfordernissen genügt und seiner Teilnahme keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegenstehen.
5. Rücktritt des Anmeldenden vor Reisebeginn
Der Anmeldende kann jederzeit vor Beginn des Workcamps vom Vertrag zurücktreten, der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Bei Minderjährigen muss der Rücktritt von einem Personensorgeberechtigten erklärt werden. Die bloße Nichtzahlung der Teilnahmegebühr ist keine Rücktrittserklärung.
Tritt der Anmeldende vom Vertrag zurück oder tritt der/die Teilnehmende das Workcamp nicht an, so kann der Veranstalter einen angemessenen pauschalen Ersatz für seine getroffenen Vorkehrungen und Aufwendungen unter Berücksichtigung einer anderweitigen Verwendung der Workcampleistung verlangen. Dieser beträgt bei einem Rücktritt:
bis 31 Tage vor Fahrtbeginn: 5 % des Reisepreises
bis 14 Tage vor Fahrtbeginn: 20 % des Reisepreises
bis 7 Tage vor Fahrtbeginn: 40 % des Reisepreises
ab 7 Tage bis zum Fahrtbeginn: 50 % des Reisepreises
ab 2 Tage bis zum Fahrtbeginn: 60 % des Reisepreises
und bei Nichtantritt zur Fahrt: 90 % des Reisepreises.)
Dem Anmeldenden wie auch dem Veranstalter bleibt der Nachweis unbenommen, dass dem Veranstalter überhaupt kein Schaden entstanden ist oder der tatsächliche Schaden geringer oder höher ist als die pauschale Entschädigung. Der Veranstalter ist auf Verlangen des Anmeldenden bzw. des Teilnehmenden verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen.
6. Rücktritt des Veranstalters vor Reisebeginn
Der Veranstalter kann vom Vertrag zurücktreten
a) wenn der Anmeldende die Teilnehmerinformationen ungeachtet der ihm hierfür gesetzten Frist und einer schriftlichen Nachfrist von mindestens einer Woche nicht beim Veranstalter einreicht.
b) bis eine Woche nach Erhalt der Teilnehmerinformationen, wenn für ihn erkennbar ist, dass – etwa aus medizinischen, gesundheitlichen, pädagogischen oder aus Gründen der Aufsichtsführung – die Teilnahme der angemeldeten Person mit einem nicht vertretbaren Risiko für den betreffenden Teilnehmenden, die anderen Teilnehmenden oder den Veranstalter verbunden ist.
c) wenn der/die Teilnehmende ohne ausreichende Entschuldigung nicht an dem/den vom Veranstalter mitgeteilten Vorbereitungstag/en teilnimmt.
d) wenn der Anmeldende oder der/die Teilnehmende seine vertraglichen Pflichten nicht einhält, insbesondere die Teilnahmegebühr nicht fristgerecht (drei Wochen vor Beginn des Workcamps) bezahlt wird;
e) beim Bekanntwerden für die Aufsichtsführung oder die Durchführung des Workcamps wesentlicher persönlicher Umstände des/der Teilnehmenden nach Abschluss des Vertrages, wenn durch diese eine geordnete oder sichere Durchführung des Workcamps für den/die Teilnehmende oder die anderen Teilnehmenden nicht gewährleistet ist.
f) bis zu 28 Tage vor Reisebeginn, wenn die in der Ausschreibung genannte Mindestteilnehmerzahl für das betreffende Workcamp nicht erreicht wird. Der/die Anmeldende ist dann berechtigt, die Teilnahme an einem mindestens gleichwertigen Workcamp zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, ihm ein solches aus seinem Angebot ohne Mehrpreis anzubieten.
In allen anderen Fällen wird die etwa schon geleistete Teilnahmegebühr in voller Höhe zurückerstattet, weitere Ansprüche des Anmeldenden sind ausgeschlossen.
7. Kündigung des Veranstalters
Der Veranstalter bzw. die Leitenden des Workcamps als dessen bevollmächtigte Vertreter/innen können den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der/die Teilnehmende die Durchführung des Workcamps ungeachtet einer Abmahnung der Campleitung so nachhaltig stört, dass der Veranstalter seine Aufsichtspflicht gegenüber den Teilnehmenden des Workcamps oder die weitere schadensfreie Durchführung des Workcamps nicht mehr gewährleisten kann oder wenn sich der/die Teilnehmende ungeachtet einer Abmahnung der Campleitung sonst in einem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Kündigung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Die Kosten für die vorzeitige Rückbeförderung des/der Teilnehmenden nach einer Kündigung sowie weitere damit im Zusammenhang anfallende Kosten werden dem Anmeldenden bzw. den Personensorgeberechtigten in Rechnung gestellt. In diesem Fall behält der Veranstalter den Anspruch auf die volle Teilnahmegebühr; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen anrechnen lassen, die er aus einer Erstattung oder einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt.
8. Versicherungen
Der Veranstalter hat für die Teilnehmenden während der Dauer des Workcamps eine Unfall- und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Letztere tritt jedoch nur bei Schäden gegenüber Dritten ein, nicht bei Schäden, die sich die Teilnehmenden untereinander zufügen und gilt nur subsidiär zu anderen bestehenden Versicherungen. Kein Versicherungsschutz besteht bei Ansprüchen aus dem Verlust oder Abhandenkommen von Sachen aller Art. Der Veranstalter empfiehlt ggf. den Abschluss eigener zusätzlicher Versicherungen (Reiserücktrittskosten, Reisegepäck, Haftpflicht, Auslandskrankenschutz etc.), um die mit der Anmeldung/Teilnahme an dem Workcamp verbundenen Risiken zu mindern.
9. Pass- und Visavorschriften
Der Veranstalter verpflichtet sich, deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige des Staates, in dem das Workcamp angeboten wird, bei Auslandsreisen über geltende Pass- und Visavorschriften zu informieren, für Angehörige anderer Staaten erteilt das zuständige Konsulat Auskunft. Für die Erfüllung behördlicher Auflagen, Zoll- und Gesundheitsvorschriften sowie die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente ist, sofern dies der Veranstalter nicht ausdrücklich übernommen hat, der Anmeldende selbst verantwortlich. Der Veranstalter haftet nicht für unvorhersehbare Verzögerungen der diplomatischen Vertretungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten und beim Zugang, sofern ihn nicht ein eigenes Verschulden trifft.
10. Haftung des Veranstalters
Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden des/der Teilnehmenden, die nicht Körperschäden sind, ist der Höhe nach beschränkt auf die dreifache Teilnahmegebühr, soweit ein solcher Schaden vom Veranstalter nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Bei Schäden durch nicht vorhersehbare höhere Gewalt, durch vorwerfbar fehlerhafte Angaben in der Fahrtanmeldung oder infolge von vorwerfbaren Verstößen des/der Teilnehmenden gegen Anordnungen der Campleitung übernimmt der Veranstalter keinerlei Haftung. Er haftet auch nicht für Schäden, Krankheit, Unfall oder Verlust von Gegenständen, die durch fahrlässiges Verhalten des/der Teilnehmers/in verursacht werden.
Der Veranstalter haftet ferner nicht für Leistungsstörungen, Personen-, Sach- oder Vermögensschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
11. Obliegenheiten des Anmeldenden und des Teilnehmenden
Bei auftretenden Schwierigkeiten ist jeder/jede Teilnehmende verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um zu deren Behebung beizutragen und evtl. Schäden für alle Beteiligten so gering wie möglich zu halten.
Er/sie ist verpflichtet, Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Campleitung oder dem Veranstalter mitzuteilen und dieser eine angemessene Frist zur Abhilfe zu setzen, wenn nicht die Abhilfe unmöglich ist oder von der Campleitung oder vom Veranstalter ernsthaft verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Teilnehmenden gerechtfertigt wird. Kommt ein/eine Teilnehmende dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, so stehen ihm/ihr oder dem Anmeldenden Ansprüche insoweit nicht zu.
Die Campleitung ist beauftragt und verpflichtet, für Abhilfe zu sorgen, soweit dies möglich und zumutbar ist. Ansprüche des Anmeldenden wegen Reisemängeln nach den §§ 651 i bis j des Bürgerlichen Gesetzbuches verjähren nach Ablauf von zwei Jahren ab dem vertraglich vorgesehenen Ende des Workcamps.
12. Datenschutz
Der Veranstalter versichert die vertrauliche Behandlung der Daten der Anmeldenden und der Teilnehmenden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen sowie die Löschung der Daten, sofern diese nicht mehr für die Abwicklung des Workcamps erforderlich sind. Er erteilt dem Anmeldenden auf Anfrage Auskunft, welche seiner Daten bei ihm gespeichert sind. Die Verwendung von Daten zu Werbezwecke oder die Weitergabe von Daten an Dritte ohne Einwilligung des Anmeldenden ist ausgeschlossen außer an Unternehmen und Personen, die mit der Erbringung von Leistungen im Rahmen des Workcamps beauftragt sind.
13. Schlussbestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrags oder dieser Anmelde- und Teilnahmebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht. Gerichtsstand des Veranstalters ist Berlin.
Stand: 01.01.2024
Veranstalter:
Amt für kirchliche Dienste in der EKBO
Ökumenische Jugenddienste (ÖJD)
Goethestraße 30
10625 Berlin
Mobil +49-(0)151 210 630 26
E-Mail workcamp@akd-ekbo.de